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210.2 CH-OW

Art. 9 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Zusammenlegung der Altgültposten
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Art. 9 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1. Die Besitzer von Gültposten unter Fr. 100.- sind gehalten, nach Ermessen der Grundbuchkommission, entweder dieselben gegen bar oder andere Gültposten, welche nicht geringere Sicherheit bieten, abzutreten.

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