210.2
CH-OW
Art. 9 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Zusammenlegung der Altgültposten
Art. 9 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Die Besitzer von Gültposten unter Fr. 100.- sind gehalten, nach Ermessen der Grundbuchkommission, entweder dieselben gegen bar oder andere Gültposten, welche nicht geringere Sicherheit bieten, abzutreten.