Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.2 CH-OW

Art. 8 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Zusammenlegung der Altgültposten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1. Altgültposten und Auszüge aus Altgülten von Beträgen unter Fr. 100.- sind, wo und soweit die Grundbuchkommission dies im Interesse der Ordnung oder der Hebung des Gültkredites nützlich erachtet, anlässlich der Grundbuchbereinigung entweder abzulösen oder zu Posten zu vereinigen, welche wenigstens Fr. 200.- betragen.

← Art. 7 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Tilgung der Altgültübergriffe Art. 9 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →