210.2
CH-OW
Art. 8 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Zusammenlegung der Altgültposten
Art. 8 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Altgültposten und Auszüge aus Altgülten von Beträgen unter Fr. 100.- sind, wo und soweit die Grundbuchkommission dies im Interesse der Ordnung oder der Hebung des Gültkredites nützlich erachtet, anlässlich der Grundbuchbereinigung entweder abzulösen oder zu Posten zu vereinigen, welche wenigstens Fr. 200.- betragen.