210.2
CH-OW
Art. 7 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Tilgung der Altgültübergriffe
Art. 7 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Der Besitzer des der Grundbuchbereinigung unterzogenen Grundstückes hat die mutmasslichen Kosten des Verfahrens vorzuschiessen, ist dann aber berechtigt, die Eigentümer der Grundstücke, welche von Übergriffen befreit werden, im Verhältnis zu den in Betracht kommenden Summen zur Rückvergütung anzuhalten.
2. Die Kosten der nach Art. 3 verlangten amtlichen Schatzung sind von demjenigen Interessenten vorzuschiessen, welcher sie verlangt.
3. Entstehen über die Kostendeckung Anstände, so entscheidet darüber die Grundbuchkommission.