210.2
CH-OW
Art. 6 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Tilgung der Altgültübergriffe
Art. 6 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Der Eigentümer jeder durch vorliegendes Gesetz betroffenen Gült hat dieselbe im Original oder, soweit es sich um Teile einer Gült handelt, im Auszuge beim Grundbuchführer, auf dessen Aufforderung hin, gegen Quittung zu deponieren. Wird dieser Aufforderung innert 14 Tagen nicht Folge geleistet, so gilt dies als Verzicht auf die Übergriffsrechte.