210.2
CH-OW
Art. 5 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Tilgung der Altgültübergriffe
Art. 5 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Für die Ablösung sind die Besitzer des zinsenden und der durch Übergriffe belasteten Grundstücke zu gleichen Teilen solidarisch haftbar.
2. Jeder derselben kann sich von der Mithaftbarkeit befreien, indem er entweder die ganze Gült zum Nennwert übernimmt oder die Versteigerung derselben verlangt, in welchem Falle eine allfällige Differenz zwischen Erlös und Nennwert vom Gültinhaber und von den Besitzern aller belasteten Liegenschaften zu tragen ist.
3. Die Kantonalbank wird, soweit notwendig und soweit Sicherheit geboten wird, den Ablösungspflichtigen durch Gewährung von Darleihen an die Hand gehen.