210.2
CH-OW
Art. 4 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Tilgung der Altgültübergriffe
Art. 4 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Soweit ein zinsendes Grundstück über die Hälfte des Wertes mit Altgülten belastet ist, die auf andere Grundstücke übergreifen, müssen dieselben, wenn die Gültansprecher nicht freiwillig auf die Übergriffe verzichten, abgelöst werden.