210.2
CH-OW
Art. 3 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Tilgung der Altgültübergriffe
Art. 3 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Glaubt der Eigentümer der in Frage liegenden übergreifenden Altgült oder der Eigentümer des zinsenden oder eines durch den Übergriff belasteten Grundstückes, die dem Tilgungsverfahren zu Grunde gelegte Wertsumme drücke nicht den wahren Wert des Grundstückes aus, so ist jeder derselben berechtigt, die Abschatzung zu verlangen, sofern nicht in den letzten zwei Jahren eine Abschatzung nach dem neuen Recht stattgefunden hat.