Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.2 CH-OW

Art. 3 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Tilgung der Altgültübergriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1. Glaubt der Eigentümer der in Frage liegenden übergreifenden Altgült oder der Eigentümer des zinsenden oder eines durch den Übergriff belasteten Grundstückes, die dem Tilgungsverfahren zu Grunde gelegte Wertsumme drücke nicht den wahren Wert des Grundstückes aus, so ist jeder derselben berechtigt, die Abschatzung zu verlangen, sofern nicht in den letzten zwei Jahren eine Abschatzung nach dem neuen Recht stattgefunden hat.

← Art. 2 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Tilgung der Altgültübergriffe Art. 4 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →