210.2
CH-OW
Art. 2 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Tilgung der Altgültübergriffe
Art. 2 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Alle Übergriffe von Altgülten werden, soweit deren Betrag die Hälfte des wahren Wertes des zinsenden Unterpfandes nicht überschreitet, als materiell wertlos, grundsätzlich als erloschen erklärt und getilgt.
2. Grundlegend für die Wertbestimmung dieser Unterpfänder ist die letzte innert dem Zeitraume von zehn Jahren vollzogene amtliche Schatzung des Grundstückes, sofern nicht seit jener Zeit eine wesentliche Veränderung des Wertes desselben eingetreten ist.
3. Wenn der Betrag der Altgülten das zinsende Grundstück nach der Würdigung der Grundbuchkommission nicht höher als auf die Hälfte belastet, so muss keine Schatzung angeordnet werden, sofern eine solche nicht von einem Interessenten verlangt wird.