210.2
CH-OW
Art. 14 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Schlussbestimmung
Art. 14 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und der Regierungsrat wird mit dessen Veröffentlichung beauftragt.
2. Der Kantonsrat erhält Vollmacht, die notwendigen Vollziehungsbestimmungen zu erlassen.