210.2
CH-OW
Art. 12 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Zusammenlegung der Altgültposten
Art. 12 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Es dürfen keine Auszüge aus Altgülten von Beträgen unter Fr. 200.- ausgefertigt werden.