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210.2 CH-OW

Art. 12 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Zusammenlegung der Altgültposten
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Art. 12 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1. Es dürfen keine Auszüge aus Altgülten von Beträgen unter Fr. 200.- ausgefertigt werden.

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