210.2
CH-OW
Art. 11 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Zusammenlegung der Altgültposten
Art. 11 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Wo für Altgülten keine ausgefertigten Instrumente bestehen, sind solche anlässlich der Grundbuchbereinigung auf Kosten der Gültansprecher auszustellen.