210.2
CH-OW
Art. 10 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Zusammenlegung der Altgültposten
Art. 10 Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Der Kantonalbank ist vorbehalten, nach Möglichkeit durch Gewährung von vorübergehenden Darlehen zu einem Zinsfusse, welcher für den Schuldner und Gläubiger Verluste vermeidet, die Zusammenlegung der Gülten zu unterstützen.
2. Auf jeden Fall sind zu diesem Zwecke gewährte Darlehen mit Annuitäten von wenigstens 10 % abzuzahlen.