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210.115 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB - Kosten

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB · Kosten

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.

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