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210.115 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB - Zuständigkeit

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB · Zuständigkeit

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.

2. Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten.

Zuständigkeit Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB →

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