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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 99 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kündigung einer Gemeinderschaft

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 99 EG ZGB · Kündigung einer Gemeinderschaft

1. Als landesüblicher Termin (338 und 622) bei Kündigung einer Gemeinderschaft gilt der 1. März und der 1. Wintermonat.

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