210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 98 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Erbrecht des Gemeinwesens
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 98 EG ZGB · Erbrecht des Gemeinwesens
1. Erbschaften, welche mangels gesetzlicher Erben oder letztwilliger Verfügung an den Staat fallen würden, werden zur einen Hälfte dem kantonalen Irrenfonds und dem Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt und zur andern Hälfte dem Schulfonds der Gemeinde, in welcher die Erbschaft gefallen ist, zugewiesen.