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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 97 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gewerbe

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 97 EG ZGB · Gewerbe

1. Über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines Gewerbes (621, 625) entscheidet das Kantonsgericht. Der Entscheid kann an das Obergericht weitergezogen werden. Der Richter ist an die Anbringen der Parteien nicht gebunden, sondern kann von sich aus diejenigen Beweisaufnahmen anordnen, die ihm notwendig erscheinen.

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