210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 96 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Grundstücke
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 96 EG ZGB · Grundstücke
1. Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstückes nicht einigen, so wird er durch die kantonale Steuerverwaltung festgestellt (618).