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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 96 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Grundstücke

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 96 EG ZGB · Grundstücke

1. Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstückes nicht einigen, so wird er durch die kantonale Steuerverwaltung festgestellt (618).

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