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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 95 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Versteigerung

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 95 EG ZGB · Versteigerung

1. Der Einwohnergemeinderat entscheidet darüber, ob eine Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben versteigert werden soll (612 Abs. 3). Er entscheidet auch über Veräusserung oder Zuweisung bestimmter Erbschaftssachen (613) an einen Erben.

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