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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 94 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Losbildung

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 94 EG ZGB · Losbildung

1. Können sich die Erben über die Bildung der Lose nicht einigen, so wird vom Einwohnergemeinderat ein Mitglied bestimmt, das die Losbildung vornimmt (611). Gegen diese Losbildung kann an den Einwohnergemeinderat rekurriert werden, der eine neue Losbildung anordnet, wenn ihm der Rekurs begründet erscheint.

2. Gegen diesen neuen Entscheid ist der Rekurs an den Regierungsrat zulässig.

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