210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 93 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Behördliche Mitwirkung
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 93 EG ZGB · Behördliche Mitwirkung
1. Ist eine behördliche Mitwirkung bei einer Erbschaftsteilung (609) erforderlich, so bezeichnet der Einwohnergemeinderat zu dem Zwecke entweder eines seiner Mitglieder oder den Gemeindeschreiber oder den Gemeindeweibel.