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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 93 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Behördliche Mitwirkung

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 93 EG ZGB · Behördliche Mitwirkung

1. Ist eine behördliche Mitwirkung bei einer Erbschaftsteilung (609) erforderlich, so bezeichnet der Einwohnergemeinderat zu dem Zwecke entweder eines seiner Mitglieder oder den Gemeindeschreiber oder den Gemeindeweibel.

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