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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 92 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verschiebung der Teilung, vorsorgliche Massnahmen

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 92 EG ZGB · Verschiebung der Teilung, vorsorgliche Massnahmen

1. Über das Begehren um Verschiebung einer Erbschaftsteilung (604 Abs. 2) entscheidet der Kantonsgerichtspräsident.

2. Die vorsorglichen Massnahmen auf Begehren der Miterben (604 Abs. 3) zur Sicherung der Erbschaft werden vom Einwohnergemeinderate angeordnet.

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