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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 90 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Liquidation einer Erbschaft

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 90 EG ZGB · Liquidation einer Erbschaft

1. Die amtliche Liquidation (595) einer Erbschaft wird durch das Kantonsgerichtspräsidium angeordnet.

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