Art. 89 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Öffentliches Inventar
Art. 89 EG ZGB · Öffentliches Inventar
1. Das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars (580) ist an das Kantonsgerichtspräsidium zu richten. Dieses entscheidet im summarischen Verfahren über das Gesuch (581) und betraut im Falle der Genehmigung das Konkursamt mit der Durchführung.
2. Innert der Auskündungsfrist (582) sind die Besitzer von Vermögensgegenständen und die Schuldner des Ausgekündeten verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten beim Konkursamt anzumelden. Eine Verletzung der Meldepflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts geahndet werden.
3. Beschwerden betreffend die Errichtung des öffentlichen Inventars sind innert zehn Tagen seit Kenntnis desselben (584) beim Kantonsgerichtspräsidium anzubringen.
4. Ist die Auflagefrist (584) abgelaufen, stellt das Konkursamt das öffentliche Inventar dem Einwohnergemeindepräsidenten zu, der die Erben auffordert, sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (587).
5. Über das Begehren um Fristverlängerung entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium (587).
6. Gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums kann innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.