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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 87 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ausschlagung einer Erbschaft

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 87 EG ZGB · Ausschlagung einer Erbschaft

1. Die Ausschlagung (570) einer Erbschaft ist dem Einwohnergemeindepräsidenten am Wohnort des Erblassers zuhanden des Gemeinderates zu erklären.

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