210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 87 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ausschlagung einer Erbschaft
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 87 EG ZGB · Ausschlagung einer Erbschaft
1. Die Ausschlagung (570) einer Erbschaft ist dem Einwohnergemeindepräsidenten am Wohnort des Erblassers zuhanden des Gemeinderates zu erklären.