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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 86 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bescheinigung über Erbberechtigung

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 86 EG ZGB · Bescheinigung über Erbberechtigung

1. Die Bescheinigung über Erbberechtigung (559) wird vom Gemeindeschreiber oder dem Einwohnergemeindepräsidenten auf Anordnung des Gemeinderates ausgestellt.

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