210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 86 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bescheinigung über Erbberechtigung
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 86 EG ZGB · Bescheinigung über Erbberechtigung
1. Die Bescheinigung über Erbberechtigung (559) wird vom Gemeindeschreiber oder dem Einwohnergemeindepräsidenten auf Anordnung des Gemeinderates ausgestellt.