210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 85 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Abgabe letztwilliger Verfügungen, Erbschaft, Zuweisung und Verwaltung
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 85 EG ZGB · Abgabe letztwilliger Verfügungen, Erbschaft, Zuweisung und Verwaltung
1. Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung, ein Erbvertrag oder ein Ehevertrag vor, so sind diese Urkunden unverweilt dem Einwohnergemeindepräsidenten zuhanden des Gemeinderates einzuhändigen.
2. Letzterer entscheidet über die Zuweisung der Erbschaft an die Erben oder die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung, nachdem die Urkunden (558) von ihm eröffnet worden sind.