210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 84 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Aufforderung an die Erben
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 84 EG ZGB · Aufforderung an die Erben
1. Die Aufforderung an die Erben, sich zum Erbgang zu melden (555), erfolgt durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers.