Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 EGZGB CH-OW

Art. 84 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Aufforderung an die Erben

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (115 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84 EG ZGB · Aufforderung an die Erben

1. Die Aufforderung an die Erben, sich zum Erbgang zu melden (555), erfolgt durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers.

← Art. 83 EG ZGB Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einwohnergemeinderat Art. 85 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →