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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 83 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Erbschaftsinventar

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 83 EG ZGB · Erbschaftsinventar

1. Das Erbschaftsinventar (553) wird durch den Einwohnergemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers aufgenommen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und der Schulden des Erblassers.

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