210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 83 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Erbschaftsinventar
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 83 EG ZGB · Erbschaftsinventar
1. Das Erbschaftsinventar (553) wird durch den Einwohnergemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers aufgenommen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und der Schulden des Erblassers.