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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 82 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beamte für die Siegelung

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 82 EG ZGB · Beamte für die Siegelung

1. Die Siegelung erfolgt durch den Einwohnergemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers. Bei Todesfällen, bei welchen eine Siegelung stattzufinden hat, haben die Erben, die Familie und die Hausgenossen des Erblassers dem Einwohnergemeindepräsidenten unverzüglich Mitteilung zu machen.

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