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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 81 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Siegelung

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 81 EG ZGB · Siegelung

1. Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen (552), wenn

1. einer der Erben die Siegelung ausdrücklich verlangt;

2. ein Inventar aufzunehmen ist.

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