210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 81 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Siegelung
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 81 EG ZGB · Siegelung
1. Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen (552), wenn
1. einer der Erben die Siegelung ausdrücklich verlangt;
2. ein Inventar aufzunehmen ist.