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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 80 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sicherung der Erbschaft

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 80 EG ZGB · Sicherung der Erbschaft

1. Die zur Sicherung der Erbschaft notwendigen Massnahmen (551) werden vom Einwohnergemeinderat oder in dringenden Fällen vom Einwohnergemeindepräsidenten getroffen.

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