210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 80 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sicherung der Erbschaft
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 80 EG ZGB · Sicherung der Erbschaft
1. Die zur Sicherung der Erbschaft notwendigen Massnahmen (551) werden vom Einwohnergemeinderat oder in dringenden Fällen vom Einwohnergemeindepräsidenten getroffen.