210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 79 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verschollenheitserklärung bei Erbfällen
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 79 EG ZGB · Verschollenheitserklärung bei Erbfällen
1. Die zuständige Behörde für das Begehren auf Erlass einer Verschollenheitserklärung (550) ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Verschollenen oder diejenige Behörde, welche die Erbschaft verwaltet.