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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 79 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verschollenheitserklärung bei Erbfällen

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 79 EG ZGB · Verschollenheitserklärung bei Erbfällen

1. Die zuständige Behörde für das Begehren auf Erlass einer Verschollenheitserklärung (550) ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Verschollenen oder diejenige Behörde, welche die Erbschaft verwaltet.

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