210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 78 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Willensvollstrecker
Besonderer Teil - Erbrecht - Erben
Art. 78 EG ZGB · Willensvollstrecker
1. Die Einsetzung von Willensvollstreckern durch einen Erblasser (517) wird den Betreffenden durch den Einwohnergemeinderat des Wohnortes des Erblassers mitgeteilt.