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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 78 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Willensvollstrecker

Besonderer Teil - Erbrecht - Erben
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Art. 78 EG ZGB · Willensvollstrecker

1. Die Einsetzung von Willensvollstreckern durch einen Erblasser (517) wird den Betreffenden durch den Einwohnergemeinderat des Wohnortes des Erblassers mitgeteilt.

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