210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 77 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Niederlegung
Besonderer Teil - Erbrecht - Erben
Art. 77 EG ZGB · Niederlegung
1. Die Niederlegung einer mündlichen letztwilligen Verfügung (507) oder die entsprechende Erklärung zu Protokoll, erfolgt vor dem Kantonsgerichtspräsidium.