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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 77 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Niederlegung

Besonderer Teil - Erbrecht - Erben
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Art. 77 EG ZGB · Niederlegung

1. Die Niederlegung einer mündlichen letztwilligen Verfügung (507) oder die entsprechende Erklärung zu Protokoll, erfolgt vor dem Kantonsgerichtspräsidium.

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