210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 76 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Letztwillige Verfügungen, Aufbewahrung
Besonderer Teil - Erbrecht - Erben
Art. 76 EG ZGB · Letztwillige Verfügungen, Aufbewahrung
1. Die letztwilligen Verfügungen können im Archiv der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung übergeben werden (505). Über die Aufbewahrung weiterer Dokumente, insbesondere des Vorsorgeauftrags (361) und der Patientenverfügung (371) sowie über die Art der Aufbewahrung kann der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen erlassen.