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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 75 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Inventar

Besonderer Teil - Erbrecht - Erben
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Art. 75 EG ZGB · Inventar

1. Die Anordnung einer Inventaraufnahme im Falle der Einsetzung eines Nacherben, sowie die allfällige Erbschaftsverwaltung (490) wird durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers verfügt.

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