210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 75 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Inventar
Besonderer Teil - Erbrecht - Erben
Art. 75 EG ZGB · Inventar
1. Die Anordnung einer Inventaraufnahme im Falle der Einsetzung eines Nacherben, sowie die allfällige Erbschaftsverwaltung (490) wird durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers verfügt.