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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 73 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sicherung der Miterben[[1]](#articletitle_text_fn_576072_2_1_c)

Besonderer Teil - Erbrecht - Erben
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Art. 73 EG ZGB · Sicherung der Miterben[[1]](#articletitle_text_fn_576072_2_1_c)

1. Die Sicherheitsleistung durch den überlebenden Ehegatten gegenüber den Miterben (464) wird im Streitfall durch den Kantonsgerichtspräsidenten festgesetzt.

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