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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 72 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rente[[1]](#articletitle_text_fn_576071_2_1_c)

Besonderer Teil - Erbrecht - Erben
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Art. 72 EG ZGB · Rente[[1]](#articletitle_text_fn_576071_2_1_c)

1. Die Rente, welche der überlebende Ehegatte statt der Nutzniessung jederzeit verlangen kann (463), wird vom Kantonsgerichtspräsidenten festgesetzt.

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