Art. 66 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verantwortlichkeit
Art. 66 EG ZGB · Verantwortlichkeit
1. Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist (454).
2. Ist der Schaden durch ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder einen Angestellten des Kantons oder einen privaten Beistand verursacht worden, so steht dem Kanton der Rückgriff auf die verantwortliche Person nach Art. 14 und 15 des Haftungsgesetzes zu.
3. Ist der Schaden durch ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder eine angestellte, beauftragte oder sonst wie zugezogene Person der Einwohnergemeinde verursacht worden, so kann der Kanton Rückgriff auf die betreffende Einwohnergemeinde nehmen. In diesem Fall ersetzt die Einwohnergemeinde dem Kanton alle geleisteten Zahlungen. Der Einwohnergemeinde steht der Rückgriff auf die verantwortliche Person nach Art. 14 und 15 des Haftungsgesetzes zu.
4. Hat der Kanton oder die Einwohnergemeinde anstelle eines Privaten, der als Hilfsperson beigezogen oder dem die Besorgung eines Geschäfts übertragen wurde, für Schaden Ersatz leisten müssen, steht dem Kanton oder der Einwohnergemeinde gegen den Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu.