210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 64 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Überprüfung
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 64 EG ZGB · Überprüfung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Einhaltung von Anweisungen bei ambulanten Massnahmen oder bei Nachbetreuungen überprüfen. Sie kann Beistände oder Dritte mit der Überprüfung beauftragen.