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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 64 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Überprüfung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 64 EG ZGB · Überprüfung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Einhaltung von Anweisungen bei ambulanten Massnahmen oder bei Nachbetreuungen überprüfen. Sie kann Beistände oder Dritte mit der Überprüfung beauftragen.

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