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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 63 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Nachbetreuung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 63 EG ZGB · Nachbetreuung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Nachbetreuung (437) zuständig. Durch Verordnung oder im Einzelfall kann die Zuständigkeit der Einrichtung übertragen werden.

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