210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 63 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Nachbetreuung
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 63 EG ZGB · Nachbetreuung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Nachbetreuung (437) zuständig. Durch Verordnung oder im Einzelfall kann die Zuständigkeit der Einrichtung übertragen werden.