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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 62 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fürsorgerische Unterbringung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 62 EG ZGB · Fürsorgerische Unterbringung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung zuständig, soweit diese nicht der Einrichtung übertragen wurde (428). Durch Verordnung kann die Zuständigkeit zur Anordnung der Unterbringung auf bestimmte Ärzte erweitert werden (429).

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