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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 61 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ambulante Massnahmen

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 61 EG ZGB · Ambulante Massnahmen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen (437).

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