210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 60 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beschwerdebehörde
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 60 EG ZGB · Beschwerdebehörde
1. Das Verwaltungsgericht ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz (450).
2. Das zuständige Gericht im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (439) wird durch das Gerichtsorganisationsgesetz bestimmt.