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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 60 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beschwerdebehörde

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 60 EG ZGB · Beschwerdebehörde

1. Das Verwaltungsgericht ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz (450).

2. Das zuständige Gericht im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (439) wird durch das Gerichtsorganisationsgesetz bestimmt.

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