Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 EGZGB CH-OW

Art. 59 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Aufsichtsbehörde

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (115 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 EG ZGB · Aufsichtsbehörde

1. Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde (441).

← Art. 58 EG ZGB Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einwohnergemeinderat Art. 60 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →