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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 58 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Mandatsführung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 58 EG ZGB · Mandatsführung

1. Die Mandatsführung durch berufsmässige Beistände ist Sache der Einwohnergemeinden. Mehrere Einwohnergemeinden können die Mandatsführung in einer zentralen Organisation zusammenlegen.

1a. Die Mandatsführung durch private Beistände ist Sache des Kantons.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt für die Mandatsführung private oder berufsmässige Beistände (400); sie beaufsichtigt die Beistände.

3. Der Kanton kann auf Gesuch einzelner Einwohnergemeinden die Mandatsführung entgeltlich übernehmen.

4. Übertragen alle Einwohnergemeinden die Mandatsführung an den Kanton, muss dieser sie entgeltlich übernehmen.

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