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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 56 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 56 EG ZGB · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Fachbehörde im Sinne des Bundesrechts (440). Sie ist für den ganzen Kanton zuständig.

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