210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 56 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 56 EG ZGB · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Fachbehörde im Sinne des Bundesrechts (440). Sie ist für den ganzen Kanton zuständig.