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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 5 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einwohnergemeinderat

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 EG ZGB · Einwohnergemeinderat

1. Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Zivilgesetzbuches ist der Einwohnergemeinderat, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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