210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 5 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einwohnergemeinderat
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 EG ZGB · Einwohnergemeinderat
1. Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Zivilgesetzbuches ist der Einwohnergemeinderat, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.