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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 45 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Anfechtung der Kindesanerkennung

Besonderer Teil - Familienrecht - Verwandtschaft
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Art. 45 EG ZGB · Anfechtung der Kindesanerkennung

1. Zuständige Behörde, um die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes anzufechten (Art. 259 Abs. 2 und 260a), ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Vaters. Demselben ist vom Zivilstandsbeamten von der erfolgten Anerkennung Mitteilung zu machen.

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