210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 45 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Anfechtung der Kindesanerkennung
Besonderer Teil - Familienrecht - Verwandtschaft
Art. 45 EG ZGB · Anfechtung der Kindesanerkennung
1. Zuständige Behörde, um die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes anzufechten (Art. 259 Abs. 2 und 260a), ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Vaters. Demselben ist vom Zivilstandsbeamten von der erfolgten Anerkennung Mitteilung zu machen.